Lieferbedingungen

Diese Lieferbedingungen der BooQi Media Solutions B.V. gelten für jedes Angebot, jeden Auftrag und jede Lieferung. Die vollständigen Bedingungen als PDF herunterladen (auf Englisch).

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

In diesen Lieferbedingungen bedeutet:

  • Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die BooQi mit der Herstellung von Sachen oder der Durchführung von Tätigkeiten beauftragt hat;
  • BooQi Media Solutions BV (im Folgenden: „BooQi“): die juristische Person, die den Auftrag angenommen oder ein einem möglichen Auftrag vorausgehendes Angebot oder eine Offerte abgegeben hat, also der Auftragnehmer;
  • Datenträger: Magnetbänder und Magnetplatten, optische Platten sowie alle sonstigen Mittel, die dazu bestimmt sind, Texte, Bilder oder sonstige Daten mit Hilfe von Geräten aufzuzeichnen, zu verarbeiten, zu versenden, zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben.

Artikel 2: Allgemeines

2.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Tätigkeiten, Entwürfe und Muster, Sachen, Produkte, Dienstleistungen und Dokumente, wie Angebote, Verträge und Lieferungen von BooQi. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen uneingeschränkt anwendbar.

2.2. Allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers und deren Anwendbarkeit wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers sind im Übrigen nur dann anwendbar, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss der vorliegenden Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden.

Artikel 3: Angebote, Offerten

3.1. Die bloße Abgabe einer Preisangabe, eines Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer vergleichbaren Mitteilung, ob als Angebot bezeichnet oder nicht, verpflichtet BooQi nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.

3.2. Alle Angaben in Angeboten oder Offerten, einschließlich Mustern und Entwürfen, sind unverbindliche Richtwerte; dies gilt insbesondere für Abmessungen, Druckqualität, Pixel, Falzungen, Gestaltung und dergleichen.

3.3. Offerten von BooQi sind stets freibleibend.

Artikel 4: Stornierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu stornieren, bevor BooQi mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern er BooQi den dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Zu diesem Schaden zählen die Verluste und der entgangene Gewinn von BooQi sowie in jedem Fall die Kosten, die BooQi zur Vorbereitung bereits aufgewendet hat, einschließlich der Kosten für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, Muster, Layout und den im Zusammenhang mit der Gestaltung aufgewendeten Zeitaufwand, hinzugezogene Dienstleistungen sowie Lagerung.

Artikel 5: Preis

5.1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und sonstiger behördlich auferlegter Abgaben.

5.2. Der von BooQi für die von ihr zu erbringende Leistung angegebene Preis gilt ausschließlich für die Leistung gemäß den vereinbarten Spezifikationen.

5.3. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem im Angebot für diesen Teil angegebenen Betrag oder zu einem entsprechenden Anteil des für das Ganze angegebenen Preises zu erbringen.

5.4. Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, haben die Parteien jedoch innerhalb eines Jahres vor dem Vertrag einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder nahezu gleichem Inhalt geschlossen, so wird der Preis auf der Grundlage der dabei angewandten Produktionsverfahren und Kalkulationssätze berechnet.

5.5. Wurde, außerhalb der Anwendung der Regelung im vorstehenden Absatz dieses Artikels, zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, wurde ein Preis lediglich als Schätzung angegeben oder kann der vereinbarte Preis nach diesen Allgemeinen Bedingungen geändert werden, so wird der Preis bzw. die Änderung auf einen Betrag festgesetzt, der in der grafischen Industrie als angemessen gilt.

5.6. BooQi ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, bzw. verpflichtet, ihn zu senken, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, einschließlich Autorkorrekturen oder geänderter Anweisungen nach Erhalt der Werkzeichnungen, Modelle sowie der Satz-, Druck- und sonstigen Korrekturabzüge. Im Rahmen des Zumutbaren wird BooQi an diesen Änderungen mitwirken, sofern der Inhalt der von ihr zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

5.7. Außergewöhnlich aufwendige Texte, unleserliche Vorlagen, Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, mangelhafte Datenträger, mangelhafte Computersoftware oder Dateien, eine mangelhafte Art der Anlieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte sowie alle vergleichbaren Zulieferungen des Auftraggebers, die BooQi zu mehr Tätigkeiten oder Kosten zwingen, als sie bei Vertragsschluss vernünftigerweise erwarten durfte, berechtigen zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnliche oder vernünftigerweise nicht vorhersehbare Verarbeitungsprobleme, die sich aus der Beschaffenheit der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben, berechtigen zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises.

Artikel 6: Zahlungen

6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber den Preis und die sonstigen aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, ohne sich auf einen Abzug, eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung berufen zu können. Bei verspäteter Zahlung gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch BooQi bedarf.

6.2. Die vorstehend genannte Frist ist ein Fixtermin.

6.3. Bei einer vereinbarten Lieferung in Teilen ist BooQi berechtigt, nach Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung für diesen Teil auch die Zahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten zu verlangen, etwa der Kosten für Satz, Lithografien und Andrucke.

6.4. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Verlangen von BooQi für die Begleichung der aufgrund des Vertrags an BooQi geschuldeten Beträge Sicherheit zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung einschließlich etwaiger darauf entfallender Zinsen und Kosten ausreichend gedeckt ist und BooQi ohne Schwierigkeiten darauf zugreifen kann. Eine Sicherheit, die später unzureichend geworden ist, ist auf erstes Verlangen von BooQi bis zu einer ausreichenden Sicherheitsleistung zu ergänzen.

Artikel 7: Lieferung und Lieferfrist

7.1. Eine von BooQi angegebene Lieferfrist ist lediglich ein Richtwert, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich angegeben ist, dass es sich um einen Fixtermin handelt.

7.2. Die Bindung von BooQi an eine vereinbarte Lieferfrist entfällt, wenn der Auftraggeber eine Änderung der Spezifikationen des Werks wünscht, es sei denn, die geringe Bedeutung der Änderung oder die geringe Verzögerung zwingt BooQi vernünftigerweise nicht dazu, die ursprünglich planmäßig festgelegte zeitliche Einteilung ihrer Produktionskapazität zu ändern.

7.3. Bei der Ausführung des Vertrags durch BooQi ist der Auftraggeber verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch BooQi zu ermöglichen, insbesondere durch die unverzügliche Beantwortung von Fragen von BooQi und die Vermeidung mangelhafter Zulieferungen.

7.4. Kommt der Auftraggeber den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels nicht nach, so ist eine vereinbarte endgültige Lieferfrist nicht mehr verbindlich, und der Auftraggeber gerät in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung durch BooQi bedarf. In diesem Fall ist BooQi unbeschadet der ihr gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat. Anschließend wird BooQi den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist dennoch ausführen.

7.5. Die Lieferung der gekauften Sachen oder Werke erfolgt ab Werk.

7.6. Der Transport der gekauften Sachen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sollte BooQi im Auftrag des Auftraggebers beim Transport Unterstützung leisten und/oder die operative Abwicklung des Transports übernehmen, so bleibt der Transport auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Artikel 8: Untersuchung bei Lieferung und Rügepflicht

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach der Lieferung zügig zu untersuchen, ob BooQi den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, und BooQi unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald sich ihm das Gegenteil zeigt. Der Auftraggeber muss die Untersuchung und die entsprechende Mitteilung spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung vornehmen.

8.2. BooQi ist stets berechtigt, eine frühere mangelhafte Leistung durch eine neue einwandfreie Leistung zu ersetzen, es sei denn, der Mangel kann nicht behoben werden.

8.3. Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Untersuchung oder Mitteilung nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

8.4. Die Leistung von BooQi gilt zwischen den Parteien in jedem Fall als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber die gelieferten Sachen oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet oder an Dritte geliefert hat bzw. in Gebrauch nehmen, bearbeiten oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen hat, es sei denn, der Auftraggeber hat die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels beachtet.

8.5. Reklamationen oder Ansprüche bezüglich der gelieferten Sachen sind vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach dem Lieferdatum schriftlich bei BooQi zu melden. Gerichtliche Verfahren müssen innerhalb eines Jahres nach der ersten schriftlichen Meldung eingeleitet werden. Eine spätere Meldung oder ein zu spät eingeleitetes gerichtliches Verfahren führt zum Verlust aller Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, die mit der betreffenden Reklamation zusammenhängen.

Artikel 9: Inhalt und Änderung des Vertrags

Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen über den Inhalt und die Ausführung des Vertrags, wenn diese darauf beruhen, dass BooQi Spezifikationen oder sonstige Mitteilungen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhalten hat, die mündlich oder von einer vom Auftraggeber hierzu bestimmten Person gemacht oder über ein technisches Mittel wie Telefon, Fax oder ähnliche Übertragungsmedien übermittelt wurden.

Artikel 10: Muster und Korrekturabzüge

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von BooQi erhaltenen Muster (Korrekturabzüge), ob auf seinen eigenen Wunsch übersandt oder nicht, sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und sie BooQi mit aller gebotenen Eile korrigiert oder freigegeben zurückzusenden.

10.2. BooQi haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in den vom Auftraggeber freigegebenen oder korrigierten Korrekturabzügen unbemerkt geblieben sind.

10.3. Jedes auf Verlangen des Auftraggebers angefertigte Muster wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Kosten dieser Muster im Preis enthalten sind.

Artikel 11: Dritte

11.1 BooQi ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags oder der Herstellung des Werks Dritte einzusetzen. Beim Einsatz Dritter wird BooQi den Auftraggeber nach Möglichkeit vorher konsultieren und bei der Auswahl Dritter die gebotene Sorgfalt walten lassen. BooQi haftet nicht für Pflichtverletzungen solcher Dritten. Möchte ein eingesetzter Dritter seine Haftung beschränken, so ist BooQi berechtigt, eine solche Haftungsbeschränkung auch im Namen des Auftraggebers anzunehmen oder sie jedenfalls dem Auftraggeber entgegenzuhalten.

Artikel 12: Abweichungen

12.1. Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Manuskript oder Modell bzw. den Mustern andererseits berechtigen nicht zur Zurückweisung, zu einem Preisnachlass, zur Auflösung des Vertrags oder zu Schadensersatz, wenn sie von geringer Bedeutung sind.

12.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob Abweichungen im gesamten Werk als geringfügig anzusehen sind oder nicht, wird eine repräsentative Stichprobe aus dem Werk zugrunde gelegt, es sei denn, es handelt sich um individuell bestimmte Sachen.

12.3. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Gebrauchswert des Werks vernünftigerweise nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, gelten stets als Abweichungen von geringer Bedeutung.

12.4. Hinsichtlich der Qualität und des Grammgewichts von Papier und Karton gelten als Abweichungen von geringer Bedeutung diejenigen Abweichungen, die nach den Toleranznormen in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Verbands der Papierlieferanten „Vereniging van Papiergroothandelaren“ (niederländische Vereinigung der Papiergroßhändler) zulässig sind. Die betreffenden Bedingungen liegen bei BooQi zur Einsichtnahme aus. BooQi sendet dem Auftraggeber auf dessen Verlangen kostenlos eine Kopie dieser Bedingungen zu.

12.5. Abweichungen bei den übrigen von BooQi verwendeten Materialien und Halbfabrikaten, die nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Lieferung dieser Materialien und Halbfabrikate zulässig sind, gelten als Abweichungen von geringer Bedeutung. Die betreffenden Bedingungen liegen bei BooQi zur Einsichtnahme aus. BooQi sendet dem Auftraggeber auf dessen Verlangen kostenlos eine Kopie dieser Bedingungen zu.

Artikel 13: Geistiges Eigentum

13.1. Alle sich aus dem Auftrag ergebenden Rechte des geistigen Eigentums stehen BooQi zu. Das bedeutet, dass BooQi, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums bleibt, die an den von ihr in Erfüllung des Vertrags hergestellten Werken entstehen können, wie Manuskripte, Satz, Entwurfszeichnungen, Modelle, Muster, Entwürfe, Werk- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computersoftware, Dateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten in der Offerte, im Angebot oder in der Rechnung als gesonderter Posten ausgewiesen sind.

13.2. Unter Rechten des geistigen Eigentums sind unter anderem alle Rechte in Bezug auf Urheberrechte, Patentrechte und Designrechte (Musterrechte) zu verstehen.

13.3. Die Werke/Sachen, auf die Absatz 1 anwendbar ist, sind z. B. Computerhardware, Software, Entwürfe, Entwurfsskizzen, Audiodateien, Illustrationen, Formen, maßstabsgetreue Modelle, Modelle, Aufbauten, Materialien und Prototypen.

13.4. Nur BooQi ist berechtigt, die in Absatz 2 genannten Rechte hinterlegen oder in ein Register eintragen zu lassen.

13.5. Der Auftraggeber stellt BooQi von allen Ansprüchen Dritter sowie von eigenen Rechten des geistigen Eigentums des Auftraggebers in Bezug auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Sachen im Sinne von Absatz 3 frei.

13.6. Die Prüfung von Rechten des geistigen Eigentums an vom Auftraggeber gelieferten Sachen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

13.7. Auf dem gelieferten Werk ist der Name von BooQi anzugeben, es sei denn, das Werk eignet sich hierfür nicht.

13.8. Keine der Parteien ist verpflichtet, die für den Auftrag geschaffenen Werke nach Abschluss des Auftrags oder Beendigung des Vertrags aufzubewahren.

13.9. Von den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 kann nur und ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

Artikel 14: Lizenz

14.1. Der Auftraggeber erwirbt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur und ausschließlich eine Lizenz zur Nutzung des Werks, des Entwurfs, der Produkte oder Muster, an denen BooQi die Rechte des geistigen Eigentums innehat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk, das Produkt, den Entwurf oder diese Lizenz ohne Zustimmung von BooQi zu vervielfältigen oder Dritten oder Wettbewerbern von BooQi zur Verfügung zu stellen.

14.2. Die Lizenz ist auf das schriftlich Vereinbarte beschränkt, persönlich und in keiner Weise übertragbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

14.3. Ändert, verstümmelt oder beeinträchtigt der Auftraggeber den vorläufigen oder den endgültigen Entwurf oder nutzt er ihn auf andere als die vereinbarte Weise, so schuldet der Auftraggeber BooQi eine Vergütung in Höhe von mindestens dem Dreifachen des vereinbarten Honorars oder eine Entschädigung, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Urheberrechte von BooQi steht.

14.4. Absatz 3 gilt auch für natürliche und/oder juristische Personen, einschließlich Rechtsträgern, deren Eigentümer der Auftraggeber ist oder wird oder zu denen er gehört, in die der Auftraggeber seinen Namen geändert hat oder die sich auf den Auftraggeber zurückführen lassen, etwa als Gesellschafter, Anteilseigner oder Arbeitnehmer, ob im Auftrag oder mit Zustimmung des Auftraggebers oder nicht.

14.5. Die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber die Urheberrechte des Auftragnehmers nicht verletzt, liegt in Bezug auf die vorstehenden Absätze 4 und 5 jederzeit beim Auftraggeber.

14.6. Die Lizenz erlischt, wenn:

  • der Auftraggeber seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber BooQi nicht nachkommt. Ist die Pflichtverletzung im Verhältnis zum gesamten Auftrag von geringer Bedeutung, so erlischt die Lizenz nicht oder nur teilweise;
  • der Auftraggeber den Auftrag zurückzieht, storniert, kündigt oder auflöst.

14.7. Unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers behält sich BooQi das Recht vor, den Entwurf für eigene Werbezwecke zu nutzen.

Artikel 15: Eigentum an Produktionsmitteln

15.1. Alle von BooQi hergestellten Sachen wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Werkzeuge, insbesondere Satz, Entwurfszeichnungen, Entwürfe, Modelle, Werk- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computersoftware, Dateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckschablonen, Tiefdruckzylinder, Stereotypieplatten, Stanzmesser und Stanzformen, (Folien-)Prägeformen, Prägestempel und Hilfsmittel bleiben Eigentum von BooQi, auch wenn sie im Angebot, in der Offerte oder auf der Rechnung als gesonderter Posten aufgeführt sind.

15.2. BooQi ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Sachen an den Auftraggeber herauszugeben.

15.3. BooQi ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Sachen für den Auftraggeber aufzubewahren. Vereinbaren BooQi und der Auftraggeber, dass diese Sachen von BooQi aufbewahrt werden, so geschieht dies für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne dass BooQi die Eignung zur erneuten Verwendung gewährleistet.

Artikel 16: Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Produkte

16.1. Hat der Auftraggeber mit BooQi vereinbart, dass er zu bedruckendes oder zu verarbeitendes Material oder entsprechende Produkte anliefert, so hat er diese Anlieferung in einer Weise vorzunehmen, die für eine normale planmäßige Produktion als rechtzeitig und ordnungsgemäß angesehen werden kann. Der Auftraggeber wird hierzu Anweisungen von BooQi einholen.

16.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben dem für die vereinbarte Leistung erforderlichen Material bzw. den hierfür erforderlichen Produkten auch eine angemessene Menge für Versuche zur betreffenden Verarbeitung, für Ausschuss und dergleichen bereitzustellen. Der Auftraggeber wird hierzu Angaben von BooQi einholen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass BooQi eine ausreichende Menge erhält. Die Empfangsbestätigung des Materials oder der Produkte durch BooQi bedeutet keine Anerkennung, dass eine ausreichende oder die in den Transportpapieren angegebene Menge eingegangen ist.

16.3. BooQi ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Sachen vor dem Bedrucken oder der Verarbeitung auf ihre Eignung hierfür zu prüfen.

16.4. BooQi kann für eine Nichterfüllung des Vertrags nicht verantwortlich gemacht werden, wenn diese auf außergewöhnlichen oder für BooQi vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Verarbeitungsproblemen beruht, die sich aus der Beschaffenheit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Produkte ergeben, und ebenso wenig, wenn sie die Folge von Abweichungen zwischen dem BooQi ursprünglich vorgelegten Muster und den vom Auftraggeber später für die Auflage gelieferten Materialien oder Produkten ist.

16.5. BooQi übernimmt keine Gewähr für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftfähigkeit, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit, wenn der Auftraggeber nicht spätestens bei Vertragsschluss die Eigenschaften und die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte mitgeteilt und keine zutreffenden Angaben zur angewandten Vorbehandlung und Oberflächenbehandlung gemacht hat.

16.6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann BooQi weder für das Ablösen, Verkleben, Abschmieren oder die Veränderung von Glanz oder Farbe noch für die Beschädigung von Material und Produkten verantwortlich gemacht werden, die sie vom Auftraggeber erhalten hat und bedrucken oder verarbeiten soll, wenn diese einer Vorbehandlung unterzogen wurden, etwa durch das Auftragen von Lack, Firnis oder Druckbestäubungspuder.

16.7. BooQi ist berechtigt, über Reste wie Schneideabfälle usw. der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte zu verfügen, als wären sie ihr Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von BooQi die nicht verwendeten Materialien und Produkte sowie die Reste bei BooQi abzuholen.

16.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor der Übergabe von Manuskripten, einer Zeichnung, eines Entwurfs, fotografischer Aufnahmen oder eines Datenträgers an BooQi ein Duplikat dieser Sachen angefertigt wird. Der Auftraggeber muss dieses Duplikat in seiner Verfügungsgewalt behalten für den Fall, dass die übergebenen Sachen während der Aufbewahrung durch BooQi verloren gehen oder durch Beschädigung unbrauchbar werden. In diesem Fall muss der Auftraggeber BooQi auf Verlangen gegen Erstattung der Materialkosten ein neues Exemplar zur Verfügung stellen.

16.9. Der Auftraggeber räumt BooQi ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die er im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit BooQi in die Verfügungsgewalt von BooQi bringt, und zwar zur weiteren Sicherung von allem, was der Auftraggeber BooQi in welcher Eigenschaft und aus welchem Rechtsgrund auch immer schuldet, einschließlich noch nicht fälliger und bedingter Forderungen.

Artikel 17: Höhere Gewalt

17.1. Pflichtverletzungen von BooQi bei der Erfüllung des Vertrags können ihr nicht zugerechnet werden, wenn sie weder auf ihr Verschulden zurückzuführen sind noch nach Gesetz, Vertrag oder allgemeiner Verkehrsauffassung von ihr zu vertreten sind.

17.2. Pflichtverletzungen von BooQi bei der Erfüllung des Vertrags infolge von Krieg, Mobilmachung, Unruhen, Überschwemmungen, Sperrung von Schifffahrtswegen, sonstigen Verkehrsbehinderungen, Stockung bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferungen durch Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder sonstigen Mitteln zur Energieerzeugung, Brand, Maschinenbruch und sonstigen Unfällen, Streiks, Aussperrungen, gewerkschaftlichen Maßnahmen, Ausfuhrbeschränkungen, sonstigen behördlichen Maßnahmen, Nichtlieferung erforderlicher Materialien durch Dritte, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen sowie sonstigen vergleichbaren Umständen gelten als BooQi nicht zurechenbar und berechtigen den Auftraggeber weder zur Auflösung des Vertrags noch zu Schadensersatz.

Artikel 18: Haftung

18.1. Die Haftung von BooQi aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ist auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall im Rahmen der Haftpflichtversicherung von BooQi an den Auftraggeber ausgezahlt wird, zuzüglich des geltenden Selbstbehalts. Sofern und soweit, aus welchem Grund auch immer, keine Auszahlung aus der genannten Versicherung erfolgen sollte, ist jede Haftung von BooQi auf einen Betrag von höchstens EUR 500 beschränkt. Ist der von BooQi in Rechnung gestellte und vom Auftraggeber gezahlte Betrag niedriger, so ist jede Haftung auf einen Betrag in Höhe der gezahlten Summe beschränkt.

18.2. BooQi haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch oder danach entstehen, dass der Auftraggeber die hergestellten Sachen nach der Lieferung in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet oder an Dritte geliefert hat bzw. in Gebrauch nehmen, bearbeiten oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen hat.

18.3. BooQi haftet niemals für indirekte Schäden auf Seiten des Auftraggebers, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.

18.4. Ebenso wenig haftet BooQi für Schäden an dem Material oder den Produkten, die sie vom Auftraggeber zum Bedrucken, Bearbeiten oder Verarbeiten durch BooQi erhalten hat, wenn der Auftraggeber BooQi nicht spätestens bei Vertragsschluss die Eigenschaften und die Beschaffenheit dieser Materialien oder Produkte sowie zutreffende Angaben zur angewandten Vorbehandlung und Oberflächenbehandlung mitgeteilt hat.

18.5. Wird BooQi von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen, für den sie nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber, d. h. nach den vorliegenden Lieferbedingungen, nicht haftet, so stellt der Auftraggeber BooQi vollständig frei und erstattet BooQi alles, was sie an diesen Dritten zahlen muss.

Artikel 19: Vertragsstrafe

19.1. Übergibt der Auftraggeber Muster, Entwürfe, Artwork (Reinzeichnungen), Designrechte, Urheberrechte oder sonstige IP-Rechte (an Werken) von BooQi, sowohl das physische Exemplar als auch die zugehörigen Dateien, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung von BooQi an Dritte oder Wettbewerber von BooQi, die ein vergleichbares Unternehmen betreiben und/oder vergleichbare Produkte liefern und/oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen wie BooQi, lässt er sie von diesen einsehen, macht er sie ihnen zugänglich oder stellt er sie ihnen zur Verfügung, oder lässt er sie von diesen verarbeiten oder herstellen, oder verstößt der Auftraggeber gegen sonstige Bestimmungen der Artikel 13 und 14 dieser Allgemeinen Bedingungen, so verwirkt der Auftraggeber allein durch den Verstoß zugunsten von BooQi eine sofort fällige Vertragsstrafe, ohne dass es hierzu einer Mahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens bedarf, in Höhe von EUR 20.000 je Verstoß sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000 für jeden Tag, an dem der Verstoß oder die Nichterfüllung andauert, unbeschadet des Rechts von BooQi, vom Auftraggeber Ersatz des über diese Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, soweit ihr ein solcher Schaden entstanden ist.

19.2. Diese Vertragsstrafenklausel wurde auch vor dem Hintergrund verfasst, dass BooQi sich für den Fall schützen möchte, dass sie Entwürfe und Artwork für (potenzielle) Auftraggeber erstellt, die ihre Produktionsaufträge anschließend anderweitig vergeben und dabei dieses Artwork und diese Entwürfe sowie die damit verbundenen IP-Rechte von BooQi unrechtmäßig nutzen.

Artikel 20: Anwendbares Recht & Gerichtsstand

20.1. Alle Rechtsverhältnisse zwischen BooQi und dem Auftraggeber, auf die die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen anwendbar sind, unterliegen niederländischem Recht.

20.2. Für Streitigkeiten zwischen BooQi und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Gericht des Bezirks zuständig, in dem BooQi ihren Sitz hat, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.